Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Vertragspartner
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Stand: 16. September 2026
Touchdown Car Rentals vertreten durch Bennett Washington touchdown@umail.com Phone: 1312
Los Santos International Airport 10008 Greenwich Parkway, Los Santos
nachfolgend „Vermieter“ genannt.
Der Vertragspartner des Vermieters wird nachfolgend „Mieter“ genannt.
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen Touchdown Car Rentals und dem jeweiligen Mieter.
2.2 Gegenstand der Verträge ist die entgeltliche Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere Autos, Vans, Boote, Anhängern und Trucks.
2.3 Bestandteil des jeweiligen Mietvertrages sind neben diesen AGB die bei Vertragsschluss vereinbarten Angaben zur Fahrzeugkategorie, Mietdauer, Vergütung, Kaution, Übergabe und Rückgabe.
3. Vertragsschluss
3.1 Ein Mietvertrag kommt zustande, sobald der Mieter die ihm vorgelegte Vorab-Rechnung oder Buchungsbestätigung bestätigt und die vereinbarte Zahlung leistet.
3.2 Mit Vertragsschluss bestätigt der Mieter, diese AGB zur Kenntnis genommen zu haben und deren Vertragsbedingungen zu akzeptieren.
3.3 Die Darstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugkategorien und Preisen stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Der Vermieter ist berechtigt, eine Buchungsanfrage abzulehnen, solange noch keine Zahlung getätigt wurde und kein Mietvertrag zustande gekommen ist.
3.4 Der jeweilige Mietvertrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name des Mieters
- Fahrzeug bzw. Fahrzeugkategorie
- Mietpreis
- Mietdauer
- Übergabezeitpunkt
- Rückgabezeitpunkt
- vereinbarte Kaution
- gegebenenfalls vereinbarter Rückgabeort
Die gesetzlichen Anforderungen an Vertragsgegenstände, Gegenleistung und Vertragsdauer bleiben unberührt.
4. Mietgegenstand
4.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das vereinbarte Fahrzeug grundsätzlich in verkehrssicherem und technisch ordnungsgemäßem Zustand sowie mit der bei Vertragsschluss vereinbarten Tankfüllung.
4.2 Fahrzeugkategorie, Ausstattung und gegebenenfalls Modell richten sich nach der jeweiligen Buchung.
4.3 Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht nicht, sofern bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich ein bestimmtes Fahrzeug vereinbart wurde.
4.4 Bereits bei Übergabe erkennbare Schäden oder Mängel werden nach Möglichkeit dokumentiert und dem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll zugeordnet.
4.5 Für Schäden oder Mängel, die bereits vor der Übergabe vorhanden waren und dem Mieter nicht durch dessen Verhalten zuzurechnen sind, haftet der Mieter nicht.
4.6 Fahrzeuge, welche, durch ihre Ausstattung bedingt, nicht über eine Straßenzulassung verfügen, sind im Fuhrpark Katalog deutlich gekennzeichnet und der Mieter wird über fehlende Zulassung bei der Anmietung informiert. Mit Zahlung der Rechnung bestätigt der Mieter die Kenntnisnahme dieser Bestimmungen. Jegliche Ansprüche oder Regressforderungen des Mieters gegen den Vermieter im Zusammenhang mit behördlich festgesetzten Buß-, Verwarnungs- oder sonstigen Ordnungsgeldern sind ausgeschlossen.
5. Mietdauer, Rückgabe und Tausch
5.1 Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und endet zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt bzw. mit der tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs.
5.2 Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
5.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug verspätet zurück, kann der Vermieter für den über die vereinbarte Mietdauer hinausgehenden Zeitraum eine angemessene zusätzliche Mietgebühr berechnen.
5.4 Die Höhe einer zusätzlichen Mietgebühr richtet sich nach der bei Vertragsschluss vereinbarten Preisliste bzw. dem vereinbarten Mietpreis.
5.5 Bei einer verspäteten Rückgabe haftet der Mieter für nachweisbare zusätzliche Kosten, die dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe tatsächlich entstehen.
5.6 Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs durch den Mieter beendet die vereinbarte Mietdauer automatisch. Insbesondere entsteht durch die vorzeitige Rückgabe kein Anspruch auf Rückzahlung, Gutschrift oder anteilige Erstattung der bereits gezahlten Mietgebühr.
5.7 Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug während der laufenden Mietdauer jederzeit gegen ein anderes, zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbares Fahrzeug umzutauschen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Bei einem Wechsel in eine höhere Fahrzeugklasse ist die anfallende Tarifdifferenz durch den Mieter zu bezahlen. Bei einem Wechsel in eine niedrigere Fahrzeugklasse wird das verbleibende Guthaben anteilig auf eine Verlängerung der Mietdauer angerechnet; eine Barauszahlung des Differenzbetrags ist ausgeschlossen.
5.8 Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Anhängers besteht vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit die Möglichkeit, diesen während der laufenden Miete auszutauschen. Für die Durchführung des Austauschs wird eine Gebühr in Höhe eines vollen Tagesbasis Mietpreises des betreffenden Anhängers erhoben.
6. Mietpreis und Zahlung
6.1 Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich vor Übergabe des Fahrzeugs zu entrichten.
6.2 Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung spätestens bei Abholung des Fahrzeugs und vor Übergabe der Fahrzeugschlüssel fällig.
6.3 Für den Mietvertrag gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
6.4 Zusätzlich zum Mietpreis können, soweit sie vereinbart wurden oder aufgrund des Mietverhältnisses tatsächlich entstehen, insbesondere folgende Kosten anfallen:
- Kraftstoffnachfüllung
- erforderliche Reparaturen aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens
- tatsächlich entstandene Park- oder Verwahrkosten
- vereinbarte Gebühren für Zusatzfahrer
- gebuchte Touchdown-Paketoptionen
- erforderliche Reinigung bei übermäßiger Verschmutzung
6.5 Kosten für Reparaturen, Betankungen, Reinigung oder sonstige Leistungen müssen dem Mieter auf Verlangen nachvollziehbar dargelegt werden.
6.6 Der Vermieter ist berechtigt, berechtigte und nachweisbare Forderungen mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.
6.7 Sofern keine Kaution verrichtet wurde, ist der Vermieter berechtigt, bei einer folgenden Miete die offenen Kosten zu verrechnen.
7. Kaution
7.1 Vor Übergabe des Fahrzeugs ist die im Mietvertrag vereinbarte Kaution per Karten- oder Barzahlung zu hinterlegen.
7.2 Die Kaution dient insbesondere der Absicherung von:
- nachweisbaren Fahrzeugschäden
- fehlendem Kraftstoff
- erforderlichen Reinigungsleistungen
- berechtigten zusätzlichen Mietkosten
- sonstigen vertraglich geschuldeten und nachweisbaren Forderungen
7.3 Nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution innerhalb von 72 Stunden auf das hinterlegte Konto zurückerstattet, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
7.4 Entstehen nachweisbare Kosten, die dem Mieter aufgrund des Mietverhältnisses zuzurechnen sind, darf der Vermieter den entsprechenden Betrag von der Kaution einbehalten.
7.5 Für eine notwendige Nachbetankung gelten folgende Preise:
- Benzin: $5 pro Liter
- Diesel: $4 pro Liter
- Strom: $3 pro kWh
- Boote: zusätzlich $10 pro Liter
7.6 Für eine aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens erforderliche Reparatur werden die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten oder eine Servicepauschale von $250 je beschädigten Teil berechnet.
7.7 Übersteigen die berechtigten Forderungen die Höhe der Kaution, bleibt der Mieter zur Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages verpflichtet.
7.8 Sollte die vom Mieter hinterlegte Kontonummer ungültig sein, und der Mieter nicht innerhalb von 7 Tagen über die von ihm hinterlegten Kontaktdaten erreichbar sein, ist die Vermietung berechtigt, die Kaution einzubehalten.
8. Pflichten des Mieters
8.1 Der Mieter wird dazu angehalten,
- das Fahrzeug sorgsam und bestimmungsgemäß zu behandeln
- die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten
- nur berechtigte und vom Vermieter zugelassene Fahrer das Fahrzeug führen zu lassen
- das Fahrzeug nicht vorsätzlich oder fahrlässig zu beschädigen
- den Vermieter unverzüglich über Unfälle, Schäden oder sonstige erhebliche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Fahrzeug zu informieren
8.2 Der Mieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
8.3 Eine Veränderung des Fahrzeugs ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Dies umfasst insbesondere:
- Tuningmaßnahmen
- technische Modifikationen
- Umbauten
- Folierungen
- Umlackierungen
- Einbau oder Ausbau von Fahrzeug- oder Tuningteilen
8.4 Werden durch eine vom Mieter vorgenommene oder veranlasste Veränderung Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich, trägt der Mieter die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten, soweit er diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
8.5 Eine Haftung des Mieters besteht nicht für Veränderungen oder Schäden, die bereits vor Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren und dem Mieter nicht zuzurechnen sind.
9. Nutzung des Fahrzeugs
9.1 Das Fahrzeug wird im vereinbarten Zustand, mit dem vereinbarten Zubehör und der vereinbarten Tankfüllung übergeben.
9.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt und in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben.
9.3 Wird das Fahrzeug verspätet oder ohne Zustimmung des Vermieters an einem anderen Ort zurückgegeben, können dem Mieter die dadurch tatsächlich entstandenen und nachweisbaren zusätzlichen Kosten berechnet werden.
9.4 Ab Übergabe des Fahrzeugs ist der Mieter für dessen Nutzung verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Schäden und sonstige Kosten, die durch sein eigenes Verhalten oder das Verhalten eines von ihm berechtigt eingesetzten Fahrers entstehen.
9.5 Die gesetzliche Verantwortlichkeit für staatliche Maßnahmen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
9.6 Eine Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an nicht zugelassene Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
9.7 Eine Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht berechtigten Fahrer kann eine Vertragsverletzung darstellen. Für hierdurch verursachte und nachweisbare Schäden haftet der Mieter im gesetzlichen Umfang.
10. Versicherung und Haftung
10.1 Soweit für das Fahrzeug Versicherungsschutz vereinbart wurde, richtet sich dieser nach den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen.
10.2 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Mietfahrzeug, die durch ihn oder einen von ihm berechtigt eingesetzten Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
10.3 Eine Haftung des Mieters besteht insbesondere für nachweisbare Kosten, die durch von ihm verursachte Schäden, Verlust von Fahrzeugteilen oder sonstige von ihm zu vertretende Beschädigungen entstehen.
10.4 Für staatliche Bußgelder, Strafverfahren oder sonstige hoheitliche Maßnahmen haftet derjenige, dem der jeweilige Verstoß nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist. Die AGB begründen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
10.5 Soweit dem Vermieter aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Verhaltens ein eigener nachweisbarer Vermögensschaden entsteht, kann der Vermieter diesen nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber dem Mieter geltend machen.
10.6 Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt, soweit der Verlust oder die Beschädigung nicht auf ein vom Vermieter zu vertretendes Verhalten zurückzuführen ist.
10.7 Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Fahrzeug aufgefundene Gegenstände werden vom Vermieter angemessen verwahrt. Soweit der Eigentümer ermittelt werden kann, kann dieser über den Fund informiert werden.
10.8 Gesetzliche Vorschriften über verbotene oder strafbare Gegenstände bleiben unberührt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich ausschließlich nach dem geltenden Strafrecht.
10.9 Werden während der Mietdauer infolge einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung des Mietfahrzeugs verbaute Fahrzeug- oder Anbauteile (insbesondere durch Behörden) ausgebaut, beschlagnahmt oder eingezogen, haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche hieraus resultierenden Kosten sowie für die vollen Wiederbeschaffungs- und Montagekosten der betroffenen Teile. Dies gilt insbesondere für verbaute Nitro-Systeme (NOS) sowie sonstige illegale Modifikationen und Leistungssteigerungen.
11. Tuning und technische Veränderungen
11.1 Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht technisch oder optisch verändert werden.
11.2 Werden während der Mietdauer durch den Mieter vorgenommene Veränderungen festgestellt, kann der Vermieter die erforderliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
11.3 Der Mieter trägt hierbei die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten, soweit die Veränderung von ihm zu vertreten ist.
11.4 Befinden sich bereits bei Übergabe unzulässige oder nicht eingetragene Fahrzeugteile am Fahrzeug und war dies für den Mieter nicht erkennbar, haftet der Mieter nicht allein aufgrund des Vorhandenseins dieser Teile.
11.5 Entstehen dem Vermieter aufgrund einer vom Mieter vorgenommenen unzulässigen Veränderung nachweisbare Kosten, kann der Vermieter diese im gesetzlichen Umfang geltend machen.
11.6 Staatliche Maßnahmen wie Bußgelder, Sicherstellungen, Stilllegungen oder sonstige Maßnahmen richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften und werden durch diese AGB nicht verändert.
11.7 Fahrzeuge, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, dürfen ausschließlich auf hierfür vorgesehenen bzw. nicht öffentlichen Flächen genutzt werden. Eine Nutzung dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ist ausdrücklich untersagt. Der Mieter ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug ausschließlich entsprechend seiner Zulassung und den geltenden Vorschriften zu verwenden.
12. Stornierung
12.1 Stornierungen müssen grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Vermieter erklärt werden.
12.2 Bei einer Stornierung durch den Mieter nach Vertragsschluss besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, soweit im Mietvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde und keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung besteht.
12.3 Die Kaution wird nicht Bestandteil des Mietpreises und ist von einer Stornierung getrennt zu betrachten.
12.4 Kann der Vermieter die vertraglich vereinbarte Leistung ohne vom Mieter zu vertretenden Grund nicht erbringen, wird ein bereits gezahlter Mietpreis für die nicht erbrachte Leistung zurückerstattet.
12.5 Bereits tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten können berücksichtigt werden, soweit sie dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen sind.
13. Datenschutz
13.1 Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich verarbeitet, soweit dies zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.
13.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sollen grundsätzlich schriftlich festgehalten werden.
14.2 Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich für den jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurden.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages und dieser AGB im Übrigen bestehen.
14.4 Es gilt das Recht des Staates San Andreas.
14.5 Gerichtsstand ist Los Santos, San Andreas, soweit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nichts anderes bestimmen.
14.6 Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben durch diese AGB unberührt.
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